Tarif- und Sozialrecht: Abruf der elektronischen AU-Bescheinigung / telefonische Krankschreibung endete

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Mitteilungspflicht Arbeitnehmer – was gilt?

Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen.

Generell gilt, dass der Arbeitnehmer zwar nicht mehr verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung “Gelber Schein“ in Papierform beim Arbeitgeber vorzulegen. Das entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, sich beim AG unverzüglich krank zu melden und spätestens am 4. Tag die Dauer der ärztlichen Krankschreibung (mindestens den Tag der Krankschreibung) mitzuteilen. Tut er das nicht, ist das rechtlich einer Arbeitsverweigerung gleichzustellen. Ähnlich wie bei der früheren „Papiermeldung“ führt die Nichtmeldung der Krankschreibungsdaten zu einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit mit allen arbeitsrechtlichen Folgen.

Eine elektronische Abfrage der AU-Daten durch den AG bei der zuständigen Krankenkasse ist bereits jetzt gängige Praxis. Unser TIPP: Erklärvideos ansehen und sv-net runterladen!

Krankschreibung per Telefon endete zum 31.03.2023

Die Möglichkeit zu telefonischen Krankschreibungen bei leichten Erkältungsbeschwerden auch ohne Praxisbesuch lief zum 31.03.2023 aus. Die telefonische Krankschreibung sollte unnötige Kontakte reduzieren und Corona-Infektionen vermeiden.

Hinweis: Bestehen bleibt die Möglichkeit, dass bei Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Dies ist aufgrund einer dauerhaften Änderung des § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie – unabhängig von den Corona-Sonderregelungen – seit Juli 2020 möglich.