Handwerksausübung und Schwarzarbeit

Was versteht man unter Schwarzarbeit im Handwerk?

Wird der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann die Ordnungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer (Kreishandwerkerschaft, Innung) die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen (Bußgeld gemäß Ordnungswidrigkeitsgesetz) verhindert werden.

Wussten Sie, dass…

Schwarzarbeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die keineswegs ein Kavaliersdelikt ist und deshalb mit Geldbuße geahndet wird.

Schwarzarbeit und damit eine Ordnungswidrigkeit begeht nicht nur, wer ohne erforderliche Handwerksrolleneintragung ein Handwerk selbständig ausübt, sondern auch, wer Aufträge an Schwarzarbeiter vergibt: auch der Auftraggeber kann mit einer Geldbuße belangt werden.

Die wesentlich größere Gefahr liegt für den Auftraggeber in dem hohen vielseitigen Risiko, das immer mit dem Heranziehen eines Schwarzarbeiters verbunden ist. 

Neben dem Strafrisiko sind u. a. noch gegeben:

– Gewährleistungsrisiko
– Haftungsrisiko (Funktionsmängel, Sachschäden)
– Abnahmerisiko (Arbeit und Material)
– Qualitätsrisiko (Arbeit und Material)
– Unfallrisiko
– Ausgaben- und Steuerabsetzungsrisiko

Schwarzarbeit durch Unberechtigte und – vielfach – Unqualifizierte ist somit riskant und lohnt sich nicht, sie schadet nur zu oft dem Auftraggeber und stets der Allgemeinheit. Deshalb: Hände weg von der Schwarzarbeit!