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Lohnsteuerpauschalierung auch bei Betriebsveranstaltung im „kleinen Kreis“
Ein Arbeitgeber kann die Versteuerung von Sachbezügen bei Betriebsveranstaltungen (durch Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent) auch dann mit übernehmen, wenn diese nicht allen Mitarbeitern offenstehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 27. März 2024 (Az. VI R 5/22) entschieden. Die Regelung gilt seit der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2015.
Viele Unternehmen veranstalten für ihre Belegschaft z. B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern. Die hierfür entstehenden Kosten kann das Unternehmen bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Veranstaltung und bis zu zweimal jährlich je Mitarbeiter als lohnsteuerfreien Sachbezug zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss die Zuwendung dann nicht als Arbeitslohn versteuern und es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Soweit ein Arbeitnehmer in den Genuss von mehr als zwei Veranstaltungen jährlich kommt oder die Kosten für ihn und ggf. eine Begleitperson zusammen 110 Euro pro Veranstaltung übersteigen, handelt es sich bei dem überschießenden Betrag um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, für den auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber durch Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer von. 25 Prozent von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht freistellen. Zur Verfahrensweise bei sog. Leiharbeitnehmern sollte Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.
Im zu entscheidenden Fall war das Finanzamt der Meinung, dass der Arbeitgeber nicht zur Pauschalversteuerung berechtigt war, weil keine Betriebsveranstaltung vorgelegen habe, denn die Veranstaltung sei nicht für alle Mitarbeiter zugänglich gewesen, sondern nur für einen ausgesuchten Kreis von leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern.
In der Vergangenheit war nach der Rechtsprechung des BFH die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter eines Betriebs oder Betriebsteils aber Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsveranstaltung. Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend geändert hat, aber trotz der gefestigten Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt diese Voraussetzung nicht explizit in das Gesetz aufgenommen hat, geht das Gericht nun davon aus, dass seit der Gesetzesänderung ab 2015 eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn diese nicht für sämtliche Mitarbeiter zugänglich ist.
Verspätete Pauschalbesteuerung
Die Pauschalbesteuerung oberhalb von 110 Euro ist unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen. Dies hat Bundessozialgericht (BSG) in einem anderen Fall mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden. Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.
INFO:
StB Dipl.-Kfm. Markus Wolff
MIZ Steuerberatung GbR
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