Energetische Gebäudesanierung von der Steuer absetzten 

Die Planung und Durchführung einer energetischen Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant; auch selbstgenutztes Wohneigentum bietet steuerliche Vorteile: Maximal 40.000 Euro je Objekt, höchstens aber 20 Prozent der Aufwendungen verteilt über drei Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden – vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. 

Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils sieben Prozent, höchstens je 14.000 Euro, und sechs Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 Euro gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem
1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Frühzeitig beraten lassen

Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden. Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von drei Jahren jeweils ein eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.
Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen geknüpft, wie u. a. unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen. Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist zudem, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, das Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, einschließlich unentgeltlicher Teilüberlassung zu Wohnzwecken an Dritte, und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.

Viele Maßnahmen begünstigt

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z. B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als zwei Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. 

Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur zu 50 Prozent abziehbar.
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z. B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden. Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgt sein, z. B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (z. B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält). 
Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 Euro abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung der energetischen Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.

StB Dipl.-Kfm. Markus Wolff
MIZ Steuerberatung GbR
Im Teelbruch 55
45219 Essen
Tel. 02054/928-01
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