Das Jahressteuergesetz 2024 und das vierte Bürokratieentlastungsgesetz haben zahlreiche Änderungen hervorgebracht. Hier einige wesentliche:
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Die leistungsbezogene Höchstgrenze, bis zu der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei sind, wurde für alle Gebäudearten vereinheitlicht und gilt nun für eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (Peak) je Wohn- oder Gewerbe-
einheit. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (Peak) gewesen. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchsten 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigen oder Gesellschaft betragen. Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. - Reform der Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird der Grenzwert von 25.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung. Dies gilt bereits für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Demnach kommt auch im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Kleinunternehmer
müssen keine E-Rechnungen ausstellen, allerdings müssen
sie zum Empfangen von E-Rechnungen in der Lage sein. - Neue Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wurde auf acht Jahre verkürzt. Damit gelten aktuell drei verschiedene Aufbewahrungszeiträume, nämlich sechs Jahre für Handelsbriefe, acht Jahre für Buchungsbelege und zehn Jahre für übrige Unterlagen im Sinne von § 257 HGB wie beispielsweise Inventare und der Jahresabschluss.
Zu beachten ist allerdings, dass die steuerliche Festsetzungsfrist im Falle hinterzogener Steuern weiterhin zehn Jahre beträgt. Macht man nun von den verkürzten Aufbewahrungsfristen Gebrauch, muss einem das Risiko bewusst sein, einen Vorwurf der Steuerhinterziehung nur mühsam oder gar nicht widerlegen zu können.

Jens Jensen
MIZ Steuerberatung GbR
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