Um das Arbeiten im Alter attraktiver zu machen und gleichzeitig dem Fachkräftemangel in den Unternehmen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung am 15. Oktober das „Aktivrentengesetz“ beschlossen. Es erlaubt Rentnern, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen, sofern beide Vertragspartner dies wünschen.
Begünstigt von diesem Gesetz sollen nur angestellte Rentner sein. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind gemäß Gesetzentwurf von der Regelung ausgeschlossen, weshalb bereits eine Auseinandersetzung um ein mögliches Diskriminierungsverbot entbrannt ist.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll ab dem 1. Januar 2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten können (sog. Aktivrente), unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. hinausschiebt.
Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen.
Die steuerfreien Einkünfte sollen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Daher müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden und zusätzlich (nur) Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Nicht enthalten im Aktivrentengesetz sind die geplanten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit (Teilzeitaufstockungsprämie). Ob diese noch umgesetzt werden, gilt nicht als sicher.
Hinweis: Wie die endgültigen Regelungen im Gesetz aussehen werden, bleibt im weiteren Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Von einer Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes wird abgeraten. Diese wird noch in diesem Jahr erwartet, falls keine weiteren Einwände der Gremien erfolgen.
StB Dipl.-Kfm. Markus Wolff
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