Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe 

Leasing-Sonderzahlungen für ein anteilig betrieblich genutztes Fahrzeug sind auf die jeweiligen Monate der Nutzung aufzuteilen, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Dies hat der der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 12. März 2024 entschieden. Konkret ging es um die Frage, ob Leasing-Sonderzahlungen, welche die laufenden Leasingraten senken bzw. senkten, im Falle einer Einnahmeüberschussrechnung vollständig im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen sind, was der BFH nun verneinte.

Zunächst seien einerseits die jährlichen Gesamtaufwendungen inklusive aller fixen Kosten und der Abschreibung festzustellen, hier einschließlich der anteiligen Leasing-Sonderzahlung verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer. Sodann sind diese in einen betrieblichen sowie privaten Anteil aufzuteilen.

Bei einem PKW ist der Aufteilungsmaßstab die Feststellung der beruflich und privat gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtstrecke. Ergibt sich hieraus ein beruflicher Nutzungsanteil von unter zehn Prozent, ist das Fahrzeug zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Auch hierfür ist nach dem Urteil des BFH nicht auf die zunächst beabsichtigte Nutzung abzustellen, sondern auf die tatsächliche über den gesamten Leasingzeitraum. Die Kosten für das Fahrzeug können in einem solchen Fall nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur im Wege der Nutzungseinlage.

Foto: © Adobe Stock (AdobeStock_17821012)

StB Dipl.-Kfm. Markus Wolff
MIZ Steuerberatung GbR
Im Teelbruch 55, 45219 Essen
Tel. 02054/928-01
markus.wolff@miz.de
www.miz.de

Unsere Partner aus Industrie und Handel