Kein Mindestlohn durch Firmenwagen

Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt werden, so das Bundessozial-
gericht (BSG) in zwei Urteilen vom 14. November 2025 (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Die Deutsche Rentenversicherung forderte in den betreffenden Fällen Beiträge, weil der Mindestlohnanspruch nicht durch die Überlassung eines Fahrzeugs erfüllt wurde, was das BSG in seinen beiden Urteilen nun bestätigte. Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den für einen Firmenwagen entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. 
So hatte bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.

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Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen

Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen, 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro geplant. Das hat auch Auswirkungen auf Minijobs. Der neue Mindestlohn betrifft neben Vollzeitbeschäftigten auch rund 6,9 Millionen Minijobber in Deutschland. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt durch die Kopplung an den Mindestlohn von 556 Euro auf 603 Euro ab 2026 und 633 Euro ab 2027. Damit können geringfügig Beschäftigte mehr verdienen, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren.
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze bei Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt automatisch auch der maximal zulässige Monatsverdienst im Minijob. Durch diese Regelung bleibt das mögliche Arbeitspensum von etwa zehn Wochenstunden im Minijob konstant.

StB Dipl.-Kfm. Markus Wolff
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