Freiwillige Pflegezusatzbeiträge sind nur als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Sie wirken sich steuerlich jedoch wegen höherer Basis-Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflicht-Beiträge nicht aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält dies in seinem Urteil vom 24. Juli 2025 (X R 10/20) für verfassungsgemäß.
In der Praxis werden oftmals freiwillige private (Pflege-)Zusatzversicherungen abgeschlossen, auch um die nicht durch die gesetzliche Versicherung abgedeckten Risiken abzudecken. Solche Versicherungszusatzkosten sind zwar als Vorsorgeaufwendungen ansetzbar; sie wirken sich allerdings in der Regel nicht aus, da diese steuerlich keine Basisvorsorgeaufwendungen, sondern nur sonstige Vorsorgeaufwendungen sind. Diese können im Kalenderjahr maximal bis zu 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR geltend gemacht werden. Übersteigen die Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung die auf den vorgenannten Höchstbetrag gedeckelten sonstigen Aufwendungen, sind diese anzusetzen. Die im vorliegenden Fall als unbeschränkt abziehbare Aufwendungen erklärten Pflegezusatzversicherungsbeiträge ordnete sowohl das Hessische Finanzgericht als auch der BFH in seiner Revisionsentscheidung den beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zu. Nur die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflicht-Versicherung) zählen zu den unbeschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen, so der BFH in seiner Entscheidung. Dass sich die Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht auswirken, wenn die Beiträge zur Basisversorgung den jeweiligen Höchstbetrag übersteigen, ist nach BFH nicht verfassungswidrig.
Steuertipp: Durch eine Vorauszahlung von Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen können noch für 2025 erhöht abziehbare unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben produziert werden. In den Folgejahren entstehen diese Basisaufwendungen dann nicht, sodass sich dann beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR auswirken. Eine derartige Vorauszahlung ist allerding auf das Dreifache der Beiträge im Veranlagungszeitraum begrenzt.
StB Dipl.-Kfm. Markus Wolff
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