Bundesregierung verabschiedet steuerliches Investitionsprogramm

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat die Bundesregierung am 18. Juli 2025 nach Zustimmung des Bundesrates verkündet. Die steuerlichen Änderungen sollen wachstumswirksame Investitionen anstoßen, verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen sollen. Das Gesetz enthält folgende steuerliche Maßnahmen:

• „Investitions-Booster“: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung betragen und 30 Prozent nicht überschreiten.

• Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 Prozent um jährlich einen Prozentpunkt ab dem 1. Januar 2028 bis 2032 auf fünf Prozent. 

• Zur Angleichung der Einzelunternehmen und Personengesellschaften an die Kapitalgesellschaften sinken auch hier die Steuersätze für thesaurierte Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen bis zum Jahr 2032 auf 25 Prozent. 

• Eine besondere steuerliche Förderung erhalten neu angeschaffte Elektrofahrzeuge, für die eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt wird. Im Jahr der Anschaffung eines neuen rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs können 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im folgenden Jahr lassen sich dann noch zehn Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils fünf Prozent, im vierten Folgejahr drei Prozent und im fünften Folgejahr fünf Prozent. Die Regelung gilt für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.

• Bei der Dienstwagenbesteuerung steigt die Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von derzeit 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Dies gilt analog auch für die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer. Die Anwendung der neuen Bruttolistenpreisgrenze erfolgt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.

• Ferner erfolgt eine grundlegende Ausweitung der Forschungszulage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen und der Aufwendungen für Eigenleistungen.


Foto: Pexels Ingo 109628

Unsere Partner aus Industrie und Handel