Ein Urteil vom 20. November 2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung ist verfassungskonform, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) Ende März entschieden.
Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der Schenkung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1. Juli 2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1. Juli 2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Die Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden und vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück. Die Rückwirkung sei in diesem Fall zulässig, da kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages vom 24. Juni 2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird. Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, können sich Steuerpflichtige nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang die Sachlage auf sie zutreffen könnte. Beim IHK-Tag in Berlin Anfang Mai wies Bundeskanzler Friedrich Merz sämtliche Vorstöße der SPD bezüglich einer angehobenen Erbschaftsteuer zurück. Die weitere Entwicklung bleibt mit Spannung abzuwarten.
StB Dipl.-Kfm. Markus Wolff
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